Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Satzung zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 (GVBl. S.90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2022 (GVBl S.576), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in der Sitzung am 15.12.2023 folgende

Satzung zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung [EWS]

beschlossen:

 

§ 1

§ 10 (Abwasserbeitrag) Absatz 2 der Entwässerungssatzung vom 01. Januar 2023 wird wie folgt geändert:

 

„a) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit
       (Schaffensbeitrag) an die Sammelleitung 1,81 Euro/m² Veranlagungsfläche.

 

b) Für die Behandlungsanlage Elbtal werden die Beitragsätze für Erneuerungs- und
      Erweiterungsmaßnahmen – Ergänzungsbeitrag – gesondert kalkuliert und festgesetzt,
      sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung anstehen.“

§ 2

§ 27 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) Absatz 1 der Entwässerungssatzung vom 01.Januar 2023 wird wie folgt geändert:

 

„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,87 EUR,“

 

§3

§ 38 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1 der Entwässerungssatzung vom 01.Januar 2023 wird wie folgt geändert:

 

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
  2. § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;
  3. § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
  4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
  5. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
  6. § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
  7. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;
  8. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
  9. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
  10. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;
  11. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
  12. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
  13. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
  14. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
  15. § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
  16. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;
  17. § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
  18. § 26 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;
  19. § 35 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  20. § 35 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;
  21. § 36 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.“


§ 3

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Elbtal, den 15. Dezember 2023                                     Der Gemeindevorstand Elbtal

                                                                                        gez. Joachim Bäcker, 1. Beigeordneter