Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Pressemitteilung über die wiederkehrenden Straßenbeiträge

Eine gerechtere und gleichmäßigere Verteilung der Lasten bei grundhafter Erneuerung von Gemeindestraßen
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber es mit der Gesetzesänderung von 2018 den Kommunen freigestellt, Beiträge für den kommunalen Straßenausbau zu erheben, bestärkte jedoch die kommunale Finanzierung dieser Maßnahmen. Alternativ könnten Steuern erhöht werden, wie etwa die Grundsteuer, die auch von den Grundstückseigentümern gezahlt werden. Da diese Form der Finanzierung im Haushaltsergebnis eine höhere Belastung der Kommune und damit der Grundstückseigentümer bedeutet, fiel in Elbtal die Entscheidung klar auf die Umstellung der Beitragserhebung in wiederkehrendem Turnus.
Wiederkehrende Beiträge sind eine gute Alternative zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen. Über sie sollen die Lasten gleichmäßig und gerechter verteilt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Grundstück an der tatsächlich ausgebauten Straße liegt. Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabepflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. 
Aber auch die soziale Komponente spielt eine Rolle. Junge Familien oder Rentnerhaushalte können für Straßenbaumaßnahmen schwerlich einmalige hohe Beträge aufbringen. 

Unterscheidung zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen
Es wird zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen unterschieden. Der Grundgedanke der Beitragserhebung ist, dass der Bevorteilte einer Baumaßnahme diesen Vorteil über einen „Beitrag“ vergütet. 

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist im bundesweit gültigen Baugesetz geregelt. Der Beitragssatz beträgt hier 90 % der Erschließungskosten. Die verbleibenden 10 % trägt die Gemeinde.

Mit dem Ausbaubeitrag wird nicht die auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. 

Der Ausbaubeitrag in Form der wiederkehrenden Beiträge wird also nur von den Grundstücken erhoben, die z. B. über ein zusammenhängendes innerörtliches Straßennetz angefahren und betreten werden können. All diese Grundstücke werden zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst (weitere Anforderungen an die Bildung der Abrechnungsgebiete sind in § 11a des Hess KAG geregelt). Für die Gemeinde Elbtal wurden fünf Abrechnungsgebiete gebildet, die identisch mit den einzelnen Orts- und Wohngebieten sind: Dorchheim, Elbgrund, Hangenmeilingen (alter Ortskern), Hangenmeilingen (Baugebiet Heidenhäuschen) und Heuchelheim.
Hier wird nur dann ein wiederkehrender Beitrag erhoben, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet auch eine konkrete beitragsfähige Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird.
 
Berechnung der wiederkehrenden Beiträge
Die Kosten für die Straßenbaumaßnahmen im betreffenden Gebiet werden vor Durchführung berechnet. Beitragsfähig sind die Gesamtkosten abzüglich des Gemeindeanteils. Diese werden über die Laufzeit der Baumaßnahme, längstens für fünf Jahre, verteilt.

Für den Beitragssatz sind zudem in jedem Abrechnungsgebiet die beitragsfähigen Grundstücksflächen zu ermitteln. Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück ermittelt sich auf Basis der Grundstücksgröße, Anzahl der Vollgeschosse sowie der Grundstücksnutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich). Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker herangezogen als reine Wohngrundstücke.

Weitere Vorgehensweise
Ebendiese Ermittlungen wurden für die Grundstücke der Gemeinde Elbtal bereits durchgeführt. Die Ergebnisse werden den Eigentümern zum Abgleich und zur Anzeige möglicher Änderungen (innerhalb einer Frist von vier Wochen) in Form eines Fragebogens ab dem 12. März 2021 zugesandt.

Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungs-, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, sind unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für das jeweilige Grundstück, höchstens aber für die Dauer von 25 Jahren, von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit. Das gilt ebenso für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Dritten abgelöst wurden.
Die generelle Umsetzung in Elbtal begleitet das Fachbüro Kommunal-Consult Becker AG, aus Pohlheim.

Die Gemeinde hat zur Unterstützung und Beratung, etwa bei der Anzeige von Änderungen oder Fragen, in der Zeit vom:  
                                               15. März bis 26. März 2021
eine Telefonhotline unter der Nummer:
                                                   0171 / 910 44 05
eingerichtet. 

Überdies gibt es an folgenden Terminen die Möglichkeit zu einem persönlichen Beratungsgespräch in:


Dorchheim im Dorfgemeinschaftshaus:
 Dorfstraße 1, OT Dorchheim, 65627 Elbtal
    17.03.2021 von 13:00 bis 18.00 Uhr
    08.04.2021 von   9.00 bis 14:00 Uhr

Elbgrund im Dorfgemeinschaftshaus: 
Mainzer Landstraße 20, OT Elbgrund, 65627 Elbtal
    22.03.2021 von 09:00 bis 14.00 Uhr

Heuchelheim im Dorfgemeinschaftshaus:
Zum Schulwald 3, OT Heuchelheim, 65627 Elbtal
    24.03.2021 von 13:00 bis 18.00 Uhr

Hangenmeilingen im Dorfgemeinschaftshaus:
Hauptstraße 11, OT Hangenmeilingen, 65627 Elbtal
    30.03.2021 von 09:00 bis 14.00 Uhr

In beiden Varianten der Beratung stehen den Elbtaler Eigentümern sachkundige Berater gerne zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Lage wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung (Nummer wird auf Fragebogen zu finden sein) gebeten. Bei den Sprechstunden gelten die derzeitigen Verhaltens- und Hygienevorschriften.
Auf abendliche Informationsveranstaltungen wird aufgrund der aktuellen Pandemie verzichtet. Erklärvideos und weitere Informationen zum Projekt finden Sie jedoch ab dem 22. Februar im Internet unter www.Elbtal.strassenbeiträge.de