Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Amtliche Bekanntmachung

(genordet, ohne Maßstab)

Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal, Ortsteil Elbgrund, Gemarkung Waldmannshausen
Bebauungsplan „Solarpark an der Oberwesterwaldbahn“
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat den Bebauungsplan „Solarpark an der Oberwesterwaldbahn“ und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 18. Juni 2019 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Gemeindeverwaltung Elbtal (Rathaus), Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, während der üblichen Dienststunden

montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
montags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile ingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Elbtal, den 19. September 2019

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Elbtal
gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister

 

Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal, Ortsteil Elbgrund, Gemarkung Waldmannshausen
Bebauungsplan „Solarpark an der Oberwesterwaldbahn“

Räumlicher Geltungsbereich Plangebiet