Abweichungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ESB)
der Gemeinde Elbtal vom 18.11.1991
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, in der Sitzung am 15.11.2023 folgende
Abweichungssatzung
beschlossen:
§ 1
Merkmale der endgültigen Herstellung
Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Elbtal über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird für die nachfolgende Erschließungsanlage, abweichend der Merkmale der endgültigen Herstellung, Folgendes bestimmt.
Die Erschließungsanlage der Straße im Ortsteil Elbgrund, Flur 21, Flurstück 5, „Beerenwies“, gilt auch ohne Gehwege als endgültig hergestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Abweichungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Elbtal, den 16.11.2023 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez. Joachim Bäcker, 1. Beigeordneter