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Abweichungssatzung "Stichweg Wiesenstraße"

Abweichungssatzungzur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ESB) der Gemeinde Elbtal vom 18.11.1991

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemein­devertretung der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, in der Sitzung am 16.12.2022 folgende

Abweichungssatzung

beschlossen:

 

§ 1

Merkmale der endgültigen Herstellung

Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Elbtal über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird für die nachfolgende Erschließungsanlage, abweichend der Merkmale der endgültigen Herstellung, Folgendes bestimmt:

Die Erschließungsanlage „Stichweg Wiesenstraße“, Gemarkung Hangenmeilingen, Flur 20, Flurstück 169/33, gilt mit nur einseitigem Gehweg als endgültig hergestellt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Abweichungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Elbtal, den 19.12.2022                          DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL

                                                               gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister