Abweichungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ESB) der Gemeinde Elbtal vom 18.11.1991
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, in der Sitzung am 16.12.2022 folgende
Abweichungssatzung
beschlossen:
§ 1
Merkmale der endgültigen Herstellung
Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Elbtal über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird für die nachfolgende Erschließungsanlage, abweichend der Merkmale der endgültigen Herstellung, Folgendes bestimmt:
Die Erschließungsanlage „Bei der Waldschule“, Gemarkung Hangenmeilingen, Flur 17, Flurstück 175, gilt mit nur einseitigem Gehweg als endgültig hergestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Abweichungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Elbtal, den 19.12.2022 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister