Satzung zur 13. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)
beschlossen:
Die Satzung zur 2. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 15. Juni 2000 wird in § 1 wie folgt geändert:
§ 1
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseiti-gung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ers-tatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme.
(2) Der Aufwand für die Unterhaltung der Anschlussleitung im Bereich der öffentlichen Fläche von dem Sammler bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Baugrundstücks trägt die Gemeinde. Der übrige Aufwand für die Unterhaltung der Anschlussleitung im Bereich des angeschlossenen Grundstücks ist der Gemeinde zu erstatten.
(3) Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraus-sichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
(4) Die Ansprüche ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes auf diesem.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung zur 2. Än¬derung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 15. Juni 2000 außer Kraft.
Elbtal, den 22. März 2019 | Der Gemeindevorstand Elbtal gez. Joachim Lehnert, Bürgermeister |