Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

13. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in der Sitzung am 20. März 2019 folgende

Satzung zur 13. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen:     

Die Satzung zur 2. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 15. Juni 2000 wird in § 1 wie folgt geändert:

§ 1

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseiti-gung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ers-tatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. 
(2) Der Aufwand für die Unterhaltung der Anschlussleitung im Bereich der öffentlichen Fläche von dem Sammler bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Baugrundstücks trägt die Gemeinde. Der übrige Aufwand für die Unterhaltung der Anschlussleitung im Bereich des angeschlossenen Grundstücks ist der Gemeinde zu erstatten.
(3) Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraus-sichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
(4) Die Ansprüche ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes auf diesem.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung zur 2. Än¬derung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 15. Juni 2000 außer Kraft.

Elbtal, den 22. März 2019

Der Gemeindevorstand Elbtal
gez. Joachim Lehnert, Bürgermeister