Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. I S. 310) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in der 
Sitzung am 21.10.2020 folgende 

1.    Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal in der Fassung vom 02. Februar 2010


beschlossen:


ARTIKEL 1

§ 14 (Grabarten) der Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal i.d.F. vom 02.02.2010 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird nach dem Buchstaben f) der Buchstabe „e) Einzelurnenrasengrabstätten“ eingefügt.


ARTIKEL 2

§ 23 (Formen der Aschenbeisetzung) der Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal i.d.F. vom 02.02.2010 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Außer in Urnenwänden können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Bei Erdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.


ARTIKEL 3

§ 29 (Besondere Bestattungsvorschriften) der Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal i.d.F. vom 02.02.2010 wird wie folgt geändert:

Abs. 4 erhält folgende Fassung:


Bei Einzelurnenrasengrabstätten

Buchstabe a)

liegende, in den Boden eingelassene Grabplatten sind in folgender Größe zulässig: 

0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m.

Buchstabe b)

Die Grabplatte ist verpflichtend und dient zur Aufnahme der Inschrift der/des Verstorbenen.

Die Anbringung der Inschrift ist verpflichtend und besteht:

•    Zumindest aus dem Vor- und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbejahr,

•    der Geburtsname, Tag und Monat der Geburt und des Todes können an-gefügt werden. Ferner können auch religiöse oder pietätvolle, berufsbezogene Symbole auf der Grabplatte, die der Würde des Ortes ent-sprechen, eingraviert werden,

•    auf den Grabplatten ist nur die Schriftart „AKZENTA“ in Gravur zulässig, eine erhabene Schrift ist unzulässig.

Die Urnenrasengrabstätte ist 4 Wochen nach der Urnenbeisetzung durch einen Steinmetz mit einer Grabplatte zu versehen.

Buchstabe c)

Die Platten sind vom Steinmetz so zu gestalten bzw. zu verlegen, dass sie bei Schneeräumarbeiten und Überfahren im Zuge von Rasenmäharbeiten un-beschadet bleiben.

Buchstabe d)

Die Anlage und Pflege des Urnenrasengrabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde. Auf den Urnenrasengrabstätten dürfen nur Blumengestecke sowie Kränze unmittelbar nach der Trauerfeier abgelegt werden. Diese sind nach dem Verwelken von den Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen. Blumenschalen und/oder andere Ge¬stecke/Gegenstände sowie Grablichter und Kerzen dürfen nicht vor oder auf den Grabplatten abgestellt werden. Diese können ohne Ankündigung von der Fried-hofsverwaltung ohne Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beseitigt und entsorgt werden.

Die Grabplatten können beim Rasenmähen überfahren und somit möglicherweise verschmutzt und eventuell auch beschädigt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Reinigung und/oder Reparatur der Grabplatten durch die Friedhofsverwaltung.

Abs. 4 wird „neu Abs. 5“ und Abs. 5 wird „neu Abs. 6


ARTIKEL 4

Diese 1. Änderungssatzung der Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Elbtal, den 22. Oktober 2020                                 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL 
                                                                               gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister