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Satzung zur 4. Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl S. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - Ab-wAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in der Sitzung am 15. Mai 2025 folgende

Satzung zur 4. Änderung der Entwässerungssatzung [EWS]

beschlossen:

§ 1

§ 23 (Grundstücksanschlusskosten) Absatz 1 der Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert: 

„Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Er ist im Falle der Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung auf 12.500 € begrenzt, sofern die Ursache der Maßnahme auf der öffentlichen Fläche des angeschlossenen Grundstücks liegt.“

§ 2

 

Die Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 30.06.2026.

 

Ausfertigungsvermerk: 

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“ 

 

Elbtal, den 16. Mai 2025                                               Der Gemeindevorstand Elbtal

                                                                     gez. Thomas Fröhlich, Bürgermeister