Details

Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Satzung zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in der Sitzung am 13.12.2024 folgende

 

Satzung zur 3. Änderung der Entwässerungssatzung [EWS]

beschlossen:

 

§ 1

 

§ 27 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) Absatz 1 der Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert: 

 

„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,19 EUR,“

 

§ 2

 

§ 25 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser) Absatz 1 der Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert: 

„Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Nieder­schlagswasser unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. 
Die Gebühr beträgt pro m² 0,52 € jährlich.“


§ 3

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: 

 

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“ 

 

Elbtal, den 13. Dezember 2024                                     Der Gemeindevorstand Elbtal

                                                                              gez. Thomas Fröhlich, Bürgermeister