Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal am 10. Juli 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Teil I
Allgemeines Nutzungsrecht
§ 1
Träger und Rechtsform
(1) Die Kindertagesstätte (Kita) wird von der Gemeinde Elbtal als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) Die nachstehende Satzung gilt für einen, wie für mehrere Kindertagesstätten der Gemeinde Elbtal.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgabe des Kindergartens bestimmen sich nach § 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB).
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertagesstätte steht vorrangig allen Kindern, die in der Gemeinde Elbtal ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.
(2) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung über die Aufnahme des Kindes.
(3) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden (oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert), werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.
(5) Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind.
§ 4
Betreuungszeiten
(1) Die Kindertagesstätte ist an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:
montags bis donnerstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
(2) Die Kindertagesstätte kann aus folgenden Gründen geschlossen werden:
a) während der gesetzlich festgelegten Ferien in Hessen,
b) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Betreuungspersonals, an Konzeptionstagen, bei Betriebsausflügen, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.
(3) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung in den elektronischen Medien und durch Aushang in der Kindertagesstätte.
(4) Moduländerungen sind zum 01.07. und 01.12. eines Betreuungsjahres möglich und sind im Vorfeld mit der Leitung abzusprechen. Bei Moduländerung ist ein neuer Betreuungsvertrag abzuschließen.
(5) Bei einer ununterbrochenen Betreuungszeit von sechs Stunden täglich ist die in der Kita angebotene Mittagsverpflegung anzunehmen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
§ 5
Aufnahme
(1) Die Aufnahme beginnt unabhängig der Eingewöhnung zum ersten des Monats.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte.
(3) Beginn und Dauer der Eingewöhnung richtet sich nach der fachlichen Einschätzung und der Kapazitäten des Betreuungspersonals.
(4) In den Sommerferien finden keine Eingewöhnungen statt.
(5) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben.
(6) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
(7) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
(8) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
(9) Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG ist vorzulegen.
(10) Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
(11) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an.
§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte täglich besuchen und pünktlich zu den vereinbarten Zeiten eintreffen.
(2) Die Kinder sind sauber zu waschen und zu kleiden.
(3) Die Kinder werden zu Beginn der Betreuungszeit, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, dem Betreuungspersonal übergeben und nach Beendigung der Betreuungszeit beim Betreuungspersonal in der Kindertagesstätte wieder abgeholt.
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes.
(5) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Soll das Kind von jemandem abgeholt werden, der bisher nicht schriftlich zur Abholung berechtigt wurde, muss dies der Kita-Leitung vor der Abholung mitgeteilt werden. Die abholende Person hat sich auszuweisen. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kita-Leitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kita erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus der Belehrung nach § 5 Abs. 4.
(7) Das Fehlen des Kindes ist der Kita-Leitung bis 8:30 Uhr mitzuteilen.
(8) Wird vom Betreuungspersonal eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(9) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen einzuhalten und die Gebühren zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Kita-Leitung
(1) Die Kita-Leitung sowie Ihre Vertretung geben den Erziehungsberechtigten der Kinder in ihrer Dienstzeit Gelegenheit zu einer Aussprache.
(2) Die Kita-Leitung hat die Pflichten nach § 34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu erfüllen.
(3) Die Kita-Leitung hat die Pflicht, den gesetzlichen Schutzauftrag zu erfüllen, insbesondere die Regelungen des SGB VIII.
§ 8
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat gilt § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendschutzgesetzbuchs (HKJGB).
§ 9
Versicherung
(1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
(2) Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
§ 10
Abmeldung
(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind 10 Tage vorher der Leitung der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kita-betriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.
Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Kita-Leitung und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie nach einer Mahnung durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
(5) Werden die Gebühren drei Mal in Folge nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.
§ 11
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,
b) Kitabenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen,
c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunal-abgabengesetz (KGA), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutz- und Informationsgesetz (HDSIG), Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.
(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSIG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
Teil II
Gebühren
§ 12
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Betreuungsgebühr,
b) das Verpflegungsentgelt.
§ 13
Betreuungsgebühren
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für das erste Kind für die Betreuung bis zum 3. Lebensjahr,
a) montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr 150,00 €
b) montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr 165,00 €
c) montags bis donnerstags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr 200,00 €
(2) Die Betreuungsgebühr beträgt für das erste Kind für die Betreuung ab dem 3. Lebensjahr,
a) montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr 135,00 €
b) montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr 150,00 €
c) montags bis donnerstags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr 190,00 €
(3) Die Betreuungsgebühr für jedes weitere Kind einer Familie beträgt 70 v. H. der jeweiligen Gebühr nach Abs. 1 und 2.
(4) Sollte ein Kind, innerhalb eines Kita-Jahres verspätet nach der vereinbarten Betreuungszeit gemäß § 13 Absatz 1 und 2, Buchstaben abgeholt werden, so ist ab der 3. verspäteten Abholung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro für jede verspätete Abholung zu zahlen.
(5) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Elbtal jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren Folgendes:
1. eine Betreuungsgebühr nach § 13, Absatz 2, Buchstaben a und b dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kita-Gruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde,
2. eine Betreuungsgebühr nach § 1, Absatz 2, Buchstabe c dieser Satzung wird anteilig erhoben für die Betreuung in einer Kita-Gruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden gebucht wurde.
Der Elternanteil für die Betreuung ab dem 3. Lebensjahr, montags bis donnerstags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr beträgt 30,- € im Monat.
§ 14
Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale
(1) Die Betreuungsgebühren verstehen sich inklusive Tee- und Bastelgeld.
(2) Für die Kinder, die an der angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen, ist ein Verpflegungsentgelt je eingenommenen Mittagessen zu entrichten.
§ 15
Gebührenabwicklung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss.
(2) Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
Ebenso ist die Gebühr nach § 13 Abs. 1, Buchstaben a bis c dieser Satzung bis zum Ende des Monats zu zahlen, in welchen der 3. Geburtstag eines Kindes fällt.
(3) Die Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.
(4) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 20 Tagen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(6) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen.
§ 16
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 01. Januar 2011 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
Elbtal, den 18. Oktober 2024 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez. Thomas Fröhlich, Bürgermeister