Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal vom 27. September 2001

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemein­devertretung in ihrer Sitzung am 01. Februar 2023 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

Art. 1

 

Der § 6 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

 

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite der Gemeinde Elbtal im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.gemeinde-elbtal.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Nassauische Neue Presse.

 

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Nassauische Neue Presse den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

 

(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages.

Zudem hat die Gemeinde in der Nassauische Neue Presse auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

 

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntma­chung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeit­raum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeinde-verwaltung in Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Rathausstraße 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Aus­legung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt ge­macht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

 

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleit­plan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Elbtal, Ortsteil Elbtal, Rathausstraße 1, Bauamt, Zimmer Nr. 4, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch da­rauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bau­leitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechts­grundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

Art. 2

Diese 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft; die bisherigen Satzungsbestimmungen treten mit dem gleichen Zeit­punkt außer Kraft.

 

Elbtal, den 02. Februar 2023          DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL

                                                   gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister