Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Elbtal
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal am 20.11.2024 folgende
Feuerwehrsatzung
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elbtal ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Elbtal“
(2) Sie steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors
(3) Zur Gewinnung von Feuerwehrangehörigen können die Feuerwehrvereine unterstützen.
§3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Elbtal gliedert sich in folgende Abteilungen:
(1) Einsatzabteilung
(2) Ehren- und Altersabteilung
(3) Jugendabteilung
(4) Kinderabteilung
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene, oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder seinen Stellvertretern unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Elbtal haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung, oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Elbtal und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige, körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrand-inspektor unter Überreichung der Satzung sowie durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden oder keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor erklärt werden.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Gemeindebrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) einen Befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre) aussprechen.
(2) Die Ermahnung sollte auch unter Beteiligung eines weiteren Mitglieds des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.
§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung - Brandschutzaufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechend Anwendung.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal führt den Namen
"Jugendfeuerwehr Elbtal".
(2) Die Jugendfeuerwehr Elbtal ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugend-feuerwehrwartes der Gemeinde bedient. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVo) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte.
(4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
(5) Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 12
Kinderfeuerwehr
(1.) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal führt den Namen
„Kinderfeuerwehr Elbtal“.
(2.) Die Kinderfeuerwehr Elbtal ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3.) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes der Gemeinde Elbtal bedient. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart leitet die Kinderfeuerwehr der Gemeinde Elbtal. Er bedient sich des Kinderfeuerwehrwartes als Leiter der Kinderfeuerwehr. Der Leiter der Kinderfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
(4.) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
(5) Die Kinderfeuerwehrordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 13
GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elbtal ist der Gemeinde-brandinspektor.
(2) Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elbtal (§ 15) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elbtal angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Elbtal haben.
(5) Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Elbtal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elbtal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrand-inspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeinde-brandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Elbtal ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
§ 14
FEUERWEHRAUSSCHUSS
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandinspektors bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr Elbtal ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss hat die Aufgabe sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes, Hilfeleistungen und sonstige Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal zu koordinieren.
(3) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandinspektor, seinem Stellvertreter, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, einem Vertreter der Einsatzabteilung, drei weiteren Gruppenführern, sowie nach Möglichkeit einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung. Der Bürgermeister oder sein Vertreter haben das Recht an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teil zu nehmen.
(4) Für die Funktion des Gruppenführers kann die erforderliche Ausbildung in einem Zeitraum von zwei Jahren nachgeholt werden.
(5) Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, den drei Gruppenführern, dem Vertreter der Einsatzabteilung und nach Möglichkeit dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung.
(6) Der Gemeindebrandinspektor beruft regelmäßig zu Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Gemeinde-brandinspektor kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen laden. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Folgende Funktionen werden nach Beratung im Feuerwehrausschuss von dem Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Gemeindevorstandes, personell benannt: Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Jugendfeuerwehrwart sowie der Leiter der Kinderfeuerwehr. Es können jeweils mehrere Personen für eine Funktion benannt oder abberufen werden. Die Ausführung der Tätigkeiten können auch auf eigenen Wunsch der betroffenen Personen beendet werden.
§ 15
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr vorzustellen.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Im Falle des Abs. 3 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
(7) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 16
WAHLEN DES GEMEINDEBRANDINSPEKTORS, DER STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTOR,
DES GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWARTES
UND DER MITGLIEDER DES FEUERWEHRAUSSCHUSSES
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter, der Gemeinde-jugendfeuerwehrwart, die drei Gruppenführer, der Vertreter der Einsatzabteilung und nach Möglichkeit dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 15 Abs. 7 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrand-inspektors, seiner Stellvertreter, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
§ 17
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 18
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Elbtal vom 10. Juni 2024 außer Kraft.
Elbtal, den 25. November 2024
DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez. Thomas Fröhlich, Bürgermeister