Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat sowie Gemeindeelternvertretung für Kindertagesstätten in der Gemeinde Elbtal
(Elternbeiratssatzung)
Aufgrund des §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung am 13.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Kindertagesstätte (KiTa) hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 26 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
(3) Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2 Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, bilden die Elternversammlung.
(1.1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Personen, die an Stelle der Eltern für die Personensorge (§§ 1626 ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung). Dabei handelt es sich um die Stimmberechtigten.
(3) Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, die Stimmberechtigte sind, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands der Gemeinde Elbtal sowie Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte sind in der Kindertagesstätte, in der sie tätig sind, nicht wählbar.
(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim.
(6) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst.
(7) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben.
§ 3 Einberufung der Elternversammlung
(1) Die Leitung der Kindertagesstätte soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
Die Leitung der Kindertagesstätte hat einmal im KiTa-Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gefordert wird.
(2) Bei der Elternversammlung wird für die Wahl der Elternbeiräte ein Wahlausschuss gebildet, der die Wahl durchführt.
(3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist zusätzlich durch Aushang in der Kindertagesstätte bekanntzumachen.
§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat der Kindertagesstätte setzt sich zusammen aus den gewählten Vertretern der Elternschaft der einzelnen Betreuungsgruppen.
(2) Die Elternbeiräte werden für die Dauer eines KiTa-Jahres bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt.
(3) Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten (Stimmberechtigten) für jede in der Kindertagesstätte bestehenden Betreuungsgruppe.
Aus der Mitte des gewählten Elternbeirats wird sodann ein/e Vorsitzende/r des Elternbeirates der Kindertagesstätte und ein/e Stellvertrete/r/in gewählt. Diese/r ist als Vertreter/in der Elternschaft bzw. Erziehungsberechtigten der Kindertagesstätte Ansprechpartner des Trägers und der Leitung der Kindertagesstätte.
(4) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt.
(5) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
(6) Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Kindertagesstätte erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder festzustellen.
Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.
(7) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Kindertagesstätte bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren.
(8) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen.
(9) Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Benennung einer/s Kandidaten/Kandidatin gelten als Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.
(10) Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.
(11) Die Stimmzettel werden vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/von der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen.
(12) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit.
Damit wird die Wahl des Elternbeirats verbindlich festgestellt und abgeschlossen.
Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(13) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von der Leitung der Kindertagesstätte aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
§ 5 Stellung der Mitglieder des Elternbeirats
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.
(2) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Der Elternbeirat der Kindertagesstätte führt Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).
(3) Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Kindertagesstätte Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger.
(4) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. Bei der ersten Elternbeiratssitzung ist eine Datenschutzerklärung von den gewählten Vertretern zu unterzeichnen.
(5) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertagesstätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertagesstätte bleiben unberührt.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats
(1) Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich.
(2) Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirates aus dem Elternbeirat ausgeschlossen werden. Solche Pflichtverstöße können sein:
- Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw.,
- Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw.,
- Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw.,
- Sonstige Pflichtverstöße.
(3) Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag
- von einem Drittel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe,
- der Hälfte aller wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Kindertagesstätte,
- der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder,
- des Trägers der Kindertagesstätte,
durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes.
Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.
§ 7 Geschäftsführung des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Kindertagesstätte zu informieren.
(2) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Kindertagesstätte, Mitglieder des Gemeindevorstandes können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.
(3) Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 8 Aufgaben des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Kindertagesstätte betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben.
(2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(3) Der Elternbeirat ist zu folgenden Angelegenheiten anzuhören und muss Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten:
1. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der Kindertagesstätte sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder,
2. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie sozialer und pädagogischer Belange nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Elbtal, sowie von Eingewöhnungszeiten und -maßnahmen,
3. Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,
4. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Kindertagesstätte,
5. wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge,
6. Aufstellung eines Notfallplanes bei Personalmangel,
7. Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption oder zur Aufstellung und Änderung einer Hausordnung z.B. für Bringen und Abholen der Kinder,
8. bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung für Kinder und Eltern,
9. bei der Verwendung von Spenden, die der Kindertagesstätte zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Kindertagesstätte Auskunft über Angelegenheiten der Kindertagesstätte und Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten.
§ 9 Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat
(1) Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten. Der Träger und die Leitung der Kindertagesstätte haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(2) Bei der Gestaltung von Veranstaltungen der Kindertagesstätte ist zwischen dem Träger, der Leitung und dem Elternbeirat Einvernehmen anzustreben.
§ 10 Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Elbtal, den 13. Dezember 2024 Der Gemeindevorstand Elbtal
gez. Thomas Fröhlich, Bürgermeister