Amtliche Bekanntmachungen & Aktuelles

Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) in der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl
und
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Direktwahl des Bürgermeisters (m/w/d) in der
Gemeinde 65627 Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, am 01. November 2020

 

  1. In der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, mit 2.443 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Be­soldungsgruppe A 16 bewertet.

    Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

    Das Ende der Amtszeit des jetzigen Stelleninhabers ist der 04. Februar 2021.

    Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staats­angehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags er­folgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch aus­reichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse er­fragt werden:

    Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Landkreis Limburg-Weilburg, Telefon (06436) 94 46 - 0, Telefax (06436) 94 46 - 29.
     
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal am Sonntag, dem 01. November 2020, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 15. November 2020, statt.
     
  3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Elbtal aufgefordert.

    Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) ent­sprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grund­gesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern ein­gereicht werden.

    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Fami­liennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Fa­miliennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer­den. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zu­stimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensper­son und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unter­zeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag auf­stellt.

    Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessi­schen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zwei­mal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

    Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlä­gen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

    Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 15.

    Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

    Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler­gruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Elbtal) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Elbtal) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufge­stellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Be­werberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gele­genheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vor­zustellen.

    Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Ver­lauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Ab­stimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weite­ren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Be­werberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Ver­sicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

    Die Wahlvorschläge sind spätestens am 24. August 2020 bis 18.00 Uhr schriftlich bei  dem Wahlleiter der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, einzureichen.

    Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. August 2020 einzu­reichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.


Elbtal, den 08. Juni 2020                Der Gemeindewahlleiter
                                                            der Gemeinde Elbtal

                                                            gez.: Krämer, Gemeindewahlleiter