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                      Wahlbekanntmachung
 
1.                                                          Am 27. Januar 2008 findet die

                                                          Wahl zum 17. Hessischen Landtag statt. 

                                                          Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 
 2. Die Gemeinde 65627 Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt:


Wahlbezirk-Nr.                  Abgrenzung der                            Lage des Wahlraumes
                                             Wahlbezirke                                                                       

Wahlbezirk 1:                     Ortsteil Dorchheim                       Katholisches Pfarrheim,
                                                                                               Kirchstraße 2,
                                                                                               Elbtal, Ortsteil Dorchheim,

Wahlbezirk 2:                     Ortsteil Elbgrund                          Dorfgemeinschaftshaus,
                                                                                               Mainzer Landstraße 20,
                                                                                               Elbtal, Ortsteil Elbgrund,

Wahlbezirk 3:                     Ortsteil Hangenmeilingen            Dorfgemeinschaftshaus,
                                                                                               Hauptstraße 11,
                                                                                               Elbtal, Ortsteil Hangenmeilingen,

Wahlbezirk 4:                      Ortsteil Heuchelheim                  Dorfgemeinschaftshaus,
                                                                                               Zum Schulwald 3, 
                                                                                               Elbtal, Ortsteil Heuchelheim,


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit  bis 6. Januar 2008 übersandt worden sind, 
sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem gewählt wird.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Elbtal (Rathaus), Zimmer 11, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, zusammen.

 

3.  Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die Wahlbenachrichtigung und der Ausweis sind mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Beim Betreten des Wahlraumes wird ein Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

- für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie der jeweiligen Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder  Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

- für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien oder Wählergruppen, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und/oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Partei- oder Wählergruppenbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.


Die Wahlkreisstimme wird in der Weise abgegeben,

dass auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber sie gelten soll,

und die Landesstimme in der Weise,

dass auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Landesliste sie gelten soll.


Der Stimmzettel muss in einer Zelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und  in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses   im Wahlbezirk sind öffentlich. Alle Bürgerinnen und Bürger haben Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-  schein ausgestellt ist,

  a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

  oder

  b)  durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, verwendet den von der Gemeindebehörde bereitgestellten amtlichen Stimm-   zettel, den  amtlichen Wahlumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag; er muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 der    Landeswahlordnung).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird   mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Nach § 30 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich  der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Ge- bäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede  Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese  Verbote können nach § 49 Abs. 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

7. Die Wahlräume in allen Wahlbezirken der Gemeinde Elbtal  sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar. Wahlberechtigte aus anderen Wahlbezirken, die in diesen  Wahlräumen wählen wollen, benötigen hierfür einen Wahlschein.

 

Elbtal, den 11. Januar 2008                  Der Gemeindevorstand Elbtal

                                                               gez.: Lenz, Bürgermeister