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Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 2005 (GVBl. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757), 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung am 16. Juni 2008 folgende
Gebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elbtal werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind,
1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung
a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder
Geschädigter ist,
b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat,
c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer
Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer
Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt ent-
sprechend,
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung
erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt,
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat.
§ 3
Maßstab und Satz der Gebührenschuld
(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden
bis 15 Minuten keine Vergütung,
über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und
über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
(3) für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
§ 5
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 6
Härtefälle
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Elbtal, den 17. Juni 2008 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez.: Lenz, Bürgermeister
Gebührenverzeichnis
für die gebührenpflichtigen Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Elbtal
1 Personalgebühren Betrag €/Std.
1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsatze je Einsatzkraft 20,00
1.2 Brandschutzsicherheitsdienst je Einsatzkraft 8,00
1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den
eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfischung und Stärkung zu erstatten 2,50
2 Fahrzeuggebühren
2.0.1 Einsatzleitwagen 27,00
2.0.2 Mannschaftstransportwagen 24,50
2.0.3 TSF 56,50
2.0.4 TSFW 77,00
2.1 Anhänger
2.1.1 Schlauchanhänger 35,00
2.1.2 Tragkraftspritzenanhänger 50,00
3 Geräte
3.0.1 Tragkraftspritze TS 8/8 18,00
3.0.2 Motorkettensäge 10,50
3.0.3 Stromerzeuger bis 5 kVA 20,00
3.0.4 Be- und Entlüftungsgerät 51,00
3.0.5 Öl-Wasser-Schmutz-Sauger 10,00
3.0.6 Trennschleifer 10,00
3.0.7 Handscheinwerfer 5,00
3.0.8 Auffangbehälter bis 500 Ltr. 5,00
3.0.9 Ex-Schmutztauchpumpen 25,00
3.0.10 Wasserstrahlpumpe 10,00
3.0.11 Strahlrohre – jede Größe 1,00
3.1 Armaturen, Schläuche, Feuerlöscher
3.1.0 C und B Schläuche je Tag 10,00
3.1.1 Standrohr mit Schlüssel je Tag 10,00
3.1.2 Verteiler je Tag 10,00
3.1.3 Feuerlöscher 7,00
3.1.4 Kübelspritze 5,00
3.1.5 Neufüllung der Feuerlöscher – nach tatsächliche entstandenem Kostenaufwand wird der Füllpreis
und die Prüfungsentsorgung in Rechnung gestellt. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand
und tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
4 Atemschutz
4.0 Nachfolgende Gerätschaften/Leistungen werden nach der Gebührenordnung der feuerwehrtechnischen
-Werkstätten berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und
Wartungsaufwand berechnet, soweit nicht anderes bestimmt ist. Erforderliche Ersatzbeschaffungen
werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
4.0.1 Atemschutzgerät - Reinigung je Stück 8,00
4.0.2 Atemschutzmaske – Reinigung je Stück 5,00
4.0.3 Lungenautomaten prüfen siehe 4.0
4.0.4 Atemschutzmaske prüfen siehe 4.0
4.0.5 Prüfen von Flaschen nach dem Einsatz siehe 4.0
4.0.6 Füllen von Atemschutzflaschen siehe 4.0
5. Ölbindemittel, Schaummittel, Entsorgung
5.0.1 Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummittel wird nach den Wiederbeschaffungs-
kosten berechnet.
5.0.2 Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-,
Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
6. Alarmierung
6.0 Gebühren für missbräuchliche Alarmierung von Fehlalarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen,
werden nach ausgerückten Fahrzeugen und siehe 4.0Zeit, Material und Personalaufwand gemäß
Gebührenverzeichnis berechnet.
Elbtal, den 17. Juni 2008 DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL
gez.: Lenz, Bürgermeister