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Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung (Abbauabschnitt II) des Basaltlava-Tagebaus „Elbgrund“ der Fa. Schäfer & Schmitt GmbH & co. KG in der Gemarkung Mühlbach der Gemeinde Elbtal
Die Firma Schäfer & Schmitt GmbH & Co. KG, Auf der Hahr 6, 65599 Dornburg-Thalheim, plant, ihren Basaltlava-Tagebau „Elbgrund“ um ca. 7,4 ha in östliche und nördliche Richtung zu erweitern (Abbauabschnitt II), um so die dort noch anstehenden Lagerstättenreserven möglichst vollständig zu nutzen und den Tagebaubetrieb für voraussichtlich 14 Jahre zu sichern.
Da sich das Erweiterungsvorhaben im Verbund mit weiteren Teilflächen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes 5414-450 „Steinbrüche in Mittelhessen“ befindet, bedarf das Vorhaben auf Grund des § 57c Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchstabe b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-Bergbau) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG war in diesem fall die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener UVP nach § 57a und 57b BBergG durch die Bergbehörde durchzuführen. Das Vorhaben wird hiermit bekannt gemacht.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit
vom 13. Oktober 2008 bis 12. November 2008 (einschließlich)
in der Gemeindeverwaltung Elbtal (Rathaus), Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, während den Dienstzeiten
montags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr,
dienstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr,
mittwochs von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr,
donnerstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr, sowie
freitags von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
zur Einsicht aus.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis spätestens mit Ablauf des 26. November 2008, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist sowohl bei der Gemeinde Elbtal als auch beim Regierungspräsidium Gießen -Abteilung Umwelt - Dezernat 44, Marburger Straße 91 in 35396 Gießen möglich.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Wer Einwendungen gegen den Plan erhebt, soll mindestens erklären, welche Beeinträchtigungen oder Nachteile durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens befürchtet werden. Unleserliche Einwendungen und solche, die die einwendende Person nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den beteiligten Behörden bekannt gegeben. Einwendende können verlangen, dass deren Personalien vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht zuwider läuft. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben Verfahrensbeteiligter erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme zugelassen sind Bevollmächtigte der Antragstellerin, Bedienstete beteiligter Behörden sowie Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben und deren Rechtsbeistände. Im Übrigen entscheidet der Verhandlungsleiter, wer ggf. über diesen Personenkreis hinaus an dem Erörterungstermin teilnehmen darf.
Elbtal, den 29. September 2008 Der Gemeindevorstand Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister