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Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal

1. Änderung des Bebauungsplans "Im Buchholz", Ortsteil Hangenmeilingen im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

hier: Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat in ihrer Sitzung am 07.08.2008 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Buchholz“ beschlossen.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dahingehend geändert werden, dass ein größerer Spielraum zur baulichen Nutzung und variablen Gebäudestrukturen ermöglicht wird. Es soll der Bau von  Gauben, Zwerchhäuser und untergeordnete Vorbauten ermöglicht werden.

Der Geltungsbereich bleibt gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert.

Die Planänderung berührt die Grundzüge der ursprünglichen Planung vom 08.11.1993 nicht. Es werden hierdurch keine Vorhaben vorbereitet oder begründet, welche der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Auch bestehen durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b des BauGB genannten Schutzgüter, sodass die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren auf Grundlage des §13 BauGB erfolgt.

Die näheren Inhalte sind dem Entwurf der Bebauungsplanänderung zu entnehmen. Dieser liegt im Rahmen der Offenlage in der Zeit vom


09. September 2008 bis 08. Oktober 2008 (einschließlich)
 

im Bauamt der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,  während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und eventuell Anregungen vorzutragen. Es wird auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Anregungen können mündlich zu Protokoll, sowie auch schriftlich vorgebracht werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Über die vorgebrachten Anregungen wird die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal entscheiden.

Die Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Beteiligungsschritte wurden einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gem. § 4b BauGB).


Elbtal, den 28. August 2008                            Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal
                                                                          gez.: Lenz, Bürgermeister