Inhalt:
1. Änderung des Bebauungsplans „Im Buchholz“, Ortsteil Hangenmeilingen, im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
hier: Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat in Ihrer Sitzung am 21. Oktober 2008 den Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Im Buchholz" in der Gemarkung Hangenmeilingen gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Im Buchholz" wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung wird während der allgemeinen Dienstzeiten im Bauamt der Gemeinde Elbtal, Zimmer 4,, Rathausstraße 1, 65627 Elb-tal, Ortsteil Dorchheim, zu jedermanns Einsicht vom Tage dieser Bekanntmachung an bereitgehalten.
Über den Inhalt des Bebauungsplans wir auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche infolge der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Waldbrunn/WW zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
- Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich, 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Elbtal, den 22. Oktober 2008 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister