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Öffentliche Bekanntmachung der Grabmal-Prüfung

Auf Grund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Gemeinde gesetzlich ver­pflichtet, die Standfestigkeit der Grabmale auf den gemeindlichen Friedhöfen mindestens ein­mal jährlich zu überprüfen. Denn es passiert leider recht häufig, dass Grabsteine nicht stand­sicher errichtet worden sind, etwa weil die Verdübelung zwischen Grabmal und Sockel man­gelhaft vorgenommen worden ist. Eine wei­tere Ursache kann aber auch sein, dass die Standfes­tigkeit nachträglich durch Witterungsein­flüsse oder das Senken des umliegenden Erdreichs nach dem Zusammenbrechen des Sarges verlorengeht. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe sollen dafür sorgen, die Sicher­heit sowohl für auf dem Friedhof Beschäftigte als auch für die Friedhofsbesucher zu gewährlei­sten. Kinder und ältere Menschen sind hier besonders gefährdet.

 

Am Mittwoch, dem 29. August 2007 werden die Grabmale wieder durch ein Fachunter­nehmen mit einem speziell hierfür ent­wickelten Gerät überprüft. Gemäß der Unfallverhütungs­vorschrift 4.7 § 7 der Gartenbau-BG, Kassel, muss die Prüfung nach einem festgelegten Ver­fahren durchgeführt werden. Dazu wird der Grabstein mit dem Prüfgerät am oberen Ende der Breitseite mir einer Druckkraft von 500 Newton belastet. Ein ordnungsgemäß aufgestellter Grabstein darf bei dieser Prüfmethode nicht schwanken oder gar umfallen. Falsch ist hingegen die Annahme, die Überprüfung würde durch Hin- und Herrütteln vorgenommen, wodurch dann die Grab­steine losgerissen würden. Grabmale, die den Vorschriften nicht entsprechen, müssen mit ei­nem entsprechenden Warnaufkleber versehen werden. Ist Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher im Verzuge, wird das Grabmal mit einem zusätzlichen Warnmittel gekenn­zeichnet (und umgelegt). Die Nutzungsberechtigten erhalten, soweit bekannt, eine Aufforde­rung, die Standsicherheit des Grabmals wiederherstellen zu lassen. Der Gemeinde ist der Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung durch eine Fachfirma statt­gefunden hat.

 

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden, die z.B. durch Umfallen von Grabsteinen an Personen oder Sachen entstehen, voll haftet.

 
Die Überprüfungen sollen zu folgenden Zeiten stattfinden, Zeitverschiebungen von bis zu 30 Minuten können möglich sein:
 

Friedhof Heuchelheim ab 08.00 Uhr                    Friedhof Hangenmeilingen          ab 09.00 Uhr

 

Friedhof Dorchheim    ab 10.00 Uhr                    Friedhof Elbgrund                      ab 11.00 Uhr

 
 

Elbtal, den 20. August 2007                                                    Der Gemeindevorstand Elbtal

                                                                                                gez.: Lenz, Bürgermeister