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Nachschätzungsarbeiten aufgrund des § 12 des Bodenschätzungsgesetzes in der Gemarkung Dorchheim

Aufgrund wesentlich veränderter Ertragsbedingungen ist eine Überprüfung und Nachschätzung der bodengeschätzten Flächen erforderlich geworden.
 
Nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz­blatt I S. 1050) sind diese Arbeiten vom Schätzungsausschuss des Finanzamts durchzuführen.
 
Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist wie folgt geplant: 

Beginn: Voraussichtlich 
  Ende September 2007
 
Dauer: etwa  4-5 Wochen

Nach § 15 des Bodenschätzungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z.B. Aufgrabungen, zu­zulassen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.

 
Limburg, den 10.09.2007                      Der Vorsteher des Finanzamts Limburg-Weilburg
                                                               gez.: Seipelt 
 

Vorstehende Bekanntmachung wird gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal bekannt gegeben.

 
Elbtal, den 17. September 2007                                        Der Gemeindevorstand Elbtal
                                                                                          gez.: Lenz, Bürgermeister