Inhalt:
Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich "Im Weiber" im Ortsteil Dorchheim
hier: Offenlage gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat in ihrer Sitzung am 30. Mai 2007 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Weiber“, Gemarkung Dorchheim, mit gleichzeitiger Flächennutzungsplanänderung gebilligt und beschlossen, den Planentwurf gem. § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 31, Flur 020, Gemarkung Dorchheim. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3(1) und 4(1) stellte sich heraus, dass für eine geordnete städtebauliche Anbindung die Einbeziehung der Flurstücke 27/1 tlw. 27/2 tlw. und 36 tlw. in den Geltungsbereich des Plangebietes notwendig wird. Zudem befindet sich eine externe Kompensationsfläche auf dem Flurstück 47 der Flur 019 in der Gemarkung Dorchheim.
Mit der Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnbebauung als Einfamilienwohnhäuser mit Garagen geschaffen werden. Beabsichtigt ist die Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet -WA- (gem. § 4 BauNVO). Die näheren Inhalte sind dem Bebauungsplanentwurf zu entnehmen. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung, sowie der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und textlichen Festsetzungen und der dazugehörige Umweltbericht liegen im Rahmen der Offenlage in der Zeit vom
25. Juni 2007 bis 27. Juli 2007 (einschließlich)
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Elbtal (Rathaus), Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und eventuell Anregungen vorzutragen. Es wird auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Anregungen können mündlich zu Protokoll, sowie auch schriftlich vorgebracht werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Über die vorgebrachten Anregungen wird die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal entscheiden.
Die Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Beteiligungsschritte wurden einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gem. § 4b BauGB).
Elbtal, den 11. Juni 2007 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister