Inhalt:
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Hessischen Landtag am 27. Januar 2008
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde
65627 Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg,
wird in der Zeit vom 7. Januar bis 11. Januar 2008 während der allgemeinen Öffnungszeiten
montags, mittwochs, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, sowie
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
in der Gemeindeverwaltung Elbtal, Rathaus, Wahlamt - Zimmer 4,
65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens
am 11. Januar 2008 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde,
dem Gemeindevorstand Elbtal, Rathaus, Wahlamt - Zimmer 4, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 6. Januar 2008 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
„Nr. 21 – Limburg-Weilburg I“
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises
oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Gründen außerhalb des Wahlbezirks aufhalten,
b) wenn sie die Wohnung ab dem 17. Dezember 2007 in einen anderen Wahlbezirk, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist, verlegen,
c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst eines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können;
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver- zeichnis nach § 5 Abs. 6 der Landeswahlordnung bis zum 6. Januar 2008 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes bis zum 11. Januar 2008 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 5 Abs. 6 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 12 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. Januar 2008, 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann für die Beantragung von Briefwahlunterlagen verwendet werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Die Gemeindebehörde (Wahlamt) ist geöffnet während der Dienststunden
montags, mittwochs, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, sowie
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
außerdem am Samstag, dem 26. Januar 2008 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und am Sonntag, dem 27. Januar 2008 von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für andere stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachweisen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Die Wahlräume in allen Wahlbezirken der Gemeinde Elbtal sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.
Wahlberechtigte aus anderen Wahlbezirken, die in diesem Wahlraum/in diesen Wahlräumen wählen wollen, benötigen hierfür einen Wahlschein (vgl. Nr. 5.1 c).
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass vor einem Wahlvorstand gewählt wird, so wird mit dem Wahlschein zugleich
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher blauer Wahlumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener roter Wahlbriefum- schlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
übersandt.
Diese Wahlunterlagen werden von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat er der Gemeindebehörde bei Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
65627 Elbtal, den 18. Dezember 2007 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister