Inhalt:
Amtliche Bekanntmachung
Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Limburg-Weilburg am 26. November 2006.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Eine ggf. erforderlich werdende Stichwahl ist auf den 17. Dezember 2006 festgesetzt.
Die Gemeinde 65627 Elbtal ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk-Nr. Abgrenzung der Lage des Wahlraumes
Wahlbezirke
Wahlbezirk 1: Ortsteil Dorchheim, Dorfgemeinschaftshaus,
Dorfstraße 1,
Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
Wahlbezirk 2: Ortsteil Elbgrund, Dorfgemeinschaftshaus,
Mainzer Landstraße 20,
Elbtal, Ortsteil Elbgrund,
Wahlbezirk 3: Ortsteil Hangenmeilingen, Dorfgemeinschaftshaus,
Hauptstraße 11,
Elbtal, Ortsteil Hangenmeilingen,
Wahlbezirk 4: Ortsteil Heuchelheim, Dorfgemeinschaftshaus,
Zum Schulwald 3,
Elbtal, Ortsteil Heuchelheim,
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. November 2006 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Ein Verzeichnis der barrierefreien Zugänge zu den Wahlräumen ist seit dem 24.10.2006 bis zum 26.11.2006 an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Rathauses der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, veröffentlicht und kann während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden; es muss eventuell ein Wahlschein beantragt werden.
Bei der Direktwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 17. Dezember 2006 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch dann statt, wenn eine oder einer der beiden Bewerberinnen und/oder Bewerber verzichten sollte. Für den Fall einer Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Der Wahlvorstand belässt der wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. Dies gilt nicht, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindevorstand den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Gemeindevorstand übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindevorstandes der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 17.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Elbtal (Rathaus), Zimmer 11, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, zusammen.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.
Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlich hergestellten Stimmzettel.
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie die Stimme geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.
Elbtal, den 16. November 2006 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister