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Amtliche Bekanntmachung

über Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Limburg-Weilburg am 26. November 2006

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde 65627 Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, wird in der Zeit

 

vom 06. November 2006 bis 10. November 2006

 

während den allgemeinen Öff­nungszeiten im Rathaus der Gemeinde Elbtal, Zimmer 4, Rat­hausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme be­reitgehalten. Jeder Wahlberech­tigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeich­nis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberech­tigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen über­prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung be­steht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist.

 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 

In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d. h. wahlberechtigte Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtig­ten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben:

Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin­nen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, kön­nen bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Direktwahl teilnehmen.

Für Ihre aktive Wahlteilnahme ist unter anderem Voraussetzung, dass sie

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben und

c) am Wahltag in Hessen nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

 
Der Antrag ist schriftlich bis zum 05. November 2006 bei der Gemeindebehörde - Gemeindevor­stand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim -  zu stellen. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Bereithaltung zur Einsichtnahme findet nicht statt.  

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsicht­frist, spätestens am 10. November 2006 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tat­sachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder an­zugeben.

Für das Einspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahl­gesetzes sowie der Kommunalwahlordnung. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Ein­spruch nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. November 2006 eine Wahlbenachrichtigung.

Sie gilt auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein­spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausge­stellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a) wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Gründen außerhalb des  

    Wahlbezirks aufhalten,

b) wenn sie die Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegen und nicht in das Wählerver-

    zeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen sind,

c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen

    Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur

    unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können;

5.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8  Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 10. November 2006) versäumt haben,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten  bis zum 24. November 2006, 13.00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, mündlich oder schriftlich be­antragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumut­baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch

am Samstag,                         25. November 2006 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und

am Wahlsonntag,                  26. November 2006 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer einen Antrag stellt, muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

 

Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden. Mit dem Antrag auf Wahlscheinerteilung für die Direktwahl können gleichzeitig die Briefwahlunterlagen für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl beantragt werden; der Antrag kann jedoch nach den allgemeinen Vorschriften zwischen der Direktwahl und der Stichwahl gesondert gestellt werden.

6.

Alle Wahlräume in den Wahlbezirken

Wahlbezirk 1:               Ortsteil Dorchheim,

Wahlraum:                   Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 1,

Elbtal, Ortsteil Dorchheim,

 

Wahlbezirk 2:               Ortsteil Elbgrund,

Wahlraum:                   Dorfgemeinschaftshaus, Mainzer Landstraße 20,

Elbtal, Ortsteil Elbgrund,

 

Wahlbezirk 3:               Ortsteil Hangenmeilingen,

Wahlraum:                   Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 11,

Elbtal, Ortsteil Hangenmeilingen,

 

Wahlbezirk 4:               Ortsteil Heuchelheim,

Wahlraum:                   Dorfgemeinschaftshaus, Zum Schulwald 3,

Elbtal, Ortsteil Heuchelheim,

 

sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.

Ein Verzeichnis der barrierefreien Zugänge zu den Wahlräumen ist an der Bekannt­machungstafel im Eingangsbereich des Rathauses der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, veröffentlicht.

7.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

-         die amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für die sie wahlberechtigt sind,

-         einen amtlichen Wahlumschlag,

-         einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindevorstand der

          Gemeinde Elbtal, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen

          Wahlbriefumschlag und

-         ein Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl­schein so rechtzeitig an den Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienst­stelle des Gemeindevorstandes der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merk­blatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Elbtal, den 25. Oktober 2006                 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal
                                                               gez.: Lenz, Gemeindewahlleiter