Inhalt:
Amtliche Bekanntmachung
über Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Limburg-Weilburg am 26. November 2006 1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde 65627 Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, wird in der Zeit vom 06. November 2006 bis 10. November 2006 während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Elbtal, Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist. In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d. h. wahlberechtigte Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben: Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Direktwahl teilnehmen. Für Ihre aktive Wahlteilnahme ist unter anderem Voraussetzung, dass sie a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben und c) am Wahltag in Hessen nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtfrist, spätestens am 10. November 2006 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Für das Einspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. November 2006 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, a) wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Gründen außerhalb des Wahlbezirks aufhalten, b) wenn sie die Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegen und nicht in das Wählerver- zeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen sind, c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können; 5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 10. November 2006) versäumt haben, b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. November 2006, 13.00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Samstag, 25. November 2006 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und am Wahlsonntag, 26. November 2006 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer einen Antrag stellt, muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden. Mit dem Antrag auf Wahlscheinerteilung für die Direktwahl können gleichzeitig die Briefwahlunterlagen für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl beantragt werden; der Antrag kann jedoch nach den allgemeinen Vorschriften zwischen der Direktwahl und der Stichwahl gesondert gestellt werden. 6. Alle Wahlräume in den Wahlbezirken Wahlbezirk 1: Ortsteil Dorchheim, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 1, Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Wahlbezirk 2: Ortsteil Elbgrund, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Mainzer Landstraße 20, Elbtal, Ortsteil Elbgrund, Wahlbezirk 3: Ortsteil Hangenmeilingen, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 11, Elbtal, Ortsteil Hangenmeilingen, Wahlbezirk 4: Ortsteil Heuchelheim, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Zum Schulwald 3, Elbtal, Ortsteil Heuchelheim, sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar. Ein Verzeichnis der barrierefreien Zugänge zu den Wahlräumen ist an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Rathauses der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, veröffentlicht. 7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich - die amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für die sie wahlberechtigt sind, - einen amtlichen Wahlumschlag, - einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt zur Briefwahl. Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des Gemeindevorstandes der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 05. November 2006 bei der Gemeindebehörde - Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Zimmer 4, Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim - zu stellen. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Bereithaltung zur Einsichtnahme findet nicht statt.
gez.: Lenz, Gemeindewahlleiter