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Amtliche Bekanntmachung

3. Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Elbtal

Aufgrund der §§ 5und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S 394, 420), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kom­munale Abga­ben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 nach­stehende Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens erlassen:


3. Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens
 

§ 1

 

In § 13 (Betreuungsgebühren) der Satzung über die Benutzung des Kindergartens vom 16. Juli 1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.02.2005, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

(2)   Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Elbtal keine Ge­bühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor Einschulung, be­ginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbe­freiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflich­tig.

  

§ 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.

  
Elbtal, den 13. Dezember 2006                            Der Gemeindevorstand Elbtal
                                                                             gez.: Lenz, Bürgermeister