Inhalt:
Amtliche Bekanntmachung
3. Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Elbtal
Aufgrund der §§ 5und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S 394, 420), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 nachstehende Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens erlassen:
3. Änderungssatzung über die Benutzung des Kindergartens
§ 1
In § 13 (Betreuungsgebühren) der Satzung über die Benutzung des Kindergartens vom 16. Juli 1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.02.2005, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Elbtal keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
Elbtal, den 13. Dezember 2006 Der Gemeindevorstand Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister