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Satzung über die Nutzung
der Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Elbtal


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung  am 21. Juni 2010 folgende Satzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftshäuser beschlossen:

 


I.  T E I L

 

 

§ 1
Allgemeines

 

Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Elbtal werden von der Gemeinde, Bürgern, Vereinen und sonstigen Veranstaltern für die Dauer von geselligen, sportlichen, politischen und kulturellen Veranstaltungen zu den vereinbarten Terminen und/oder Zeiten überlassen.

 


§ 2
Überlassung, Übergabe und Rückgabe, Kaution

 

(1) Über den Antrag auf Überlassung der Dorfgemeinschaftshäuser entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe dieser Satzung bzw. nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Benutzer müssen die beabsichtigte Nutzung rechtzeitig beim Gemeindevorstand beantragen.

Der Antragsteller erhält eine Bestätigung.

(2) Die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser durch natürliche Personen oder juristische Personen, Vereinigungen oder politische Parteien, die ihren Sitz nicht in Elbtal haben, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gemeindevorstand entscheidet hierüber abschließend. Die Untervermietung ist unzulässig und führt nicht zur einer Nutzungsberichtigung des vermeintlichen Untermieters gegenüber der Gemeinde. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, dass Mietverhältnis mit dem Mieter, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bei stattgefundener Untervermietung entfällt nicht die Verpflichtung zur Zahlung aller Abgaben nach dieser Satzung. Mieter und Untermieter haften als Gesamtschuldner für alle Handlungen und bzw. oder Verpflichtung aus dieser Satzung.

(3) Eine Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses  kann ab dem Tag vor der Nutzung 12.00 Uhr bis am Tag nach der vereinbarten Nutzungszeit 12.00 Uhr entsprechend den Vorgaben dieser Satzung vereinbart werden. In dieser Frist sind die Aufräumungs- und Reinigungszeiten eingerechnet.

(4) Die Frist kann durch den Gemeindevorstand verändert werden. Bei Nichtbeachtung dieser Frist sind weitere Mietleistungen und Aufgeldzahlungen zu entrichten.

(5) Vor jeder Nutzung hat der Nutzer mit dem Hausmeister eine Übergabe  im Dorfgemeinschaftshaus zu vereinbaren. Der Hausmeister händigt bei dem Übergabetermin den Schlüssel aus. Die Abgabe des Schlüssels sowie die Übergabe an Minderjährige ist unzulässig. Der Nutzer bestätigt die Übernahme der Räumlichkeiten und des Inventars durch Unterschrift.

(6) Nach Ablauf der Nutzung ist ein Rückgabetermin mit dem Hausmeister im Dorfgemeinschaftshaus  vorzunehmen, der ebenfalls in einer Niederschrift festzuhalten ist. Dem Hausmeister ist zu diesem Termin der Schlüssel zurückzugeben. Die Rückgabe hat dem in Abs. 3 genannten Zeitraum zu erfolgen. Wird die Rückgabe des Dorfgemeinschaftshauses aus vom Nutzer zu vertretenden Gründen verzögert, so ist für jeden Tag der Verzögerung eine zusätzliche Mietzahlung/Aufgeld zu leisten.

(7) Mit der Bestätigung über einen Nutzungstermin erhält der Nutzer eine Anforderung über eine Kautionszahlung. Die Kaution ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Zugang der Bestätigung zu leisten. Liegen zwischen dem Tag der Bestätigung und dem Tag der Nutzung mehr als 3 Monate, so ist die Kaution erst vier Wochen vor der jeweiligen Nutzung fällig und zahlbar. Nach fruchtlosem Ablauf erlischt die Bestätigung. Der Gemeindevorstand ist berechtigt über den Termin anderweitig zu verfügen .

 


§ 3
Personenkreis und Veranstaltungen

 

(1) Zulässige Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus sind:

1. Gesellige, kulturelle und Bildungsveranstaltungen von natürlichen Personen  und/oder juristischen Personen wie Vereinen, Parteien oder sonstigen Gruppierungen.

2. Sportliche Veranstaltungen, so weit diese im Dorfgemeinschaftshaus aufgrund ihres  Bauzustandes, ihrer Größe und ihrer sonstigen Geeignetheit möglich sind.

3. Politische Veranstaltungen, soweit sie von Nutzern vorgenommen werden, die entsprechend der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die darin genannten politischen Ziele verfolgen.
 
(2) An Antragsteller, die

1. verfassungsfeindliche, verfassungswidrige oder ähnliche Ziele verfolgen oder

2. die rassistische oder Menschenverachtende Ziele verfolgenden oder in den Veranstaltungen zu rassistische oder menschenverachtende Handlungen oder Verhaltensweisen aufrufen, die Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder Behinderung beeinträchtigen,

können die Dorfgemeinschaftshäuser nicht vermietet werden.

(3) Die Nutzer haben beim Antrag auf Überlassung mindestens einen Verantwortlichen für die jeweilige Veranstaltung zu benennen. Dessen Einverständnis muss bestätigt sein. Bei juristischen Personen ist dies der Vorstand.

 


§ 4
Nutzungsgrundsätze, Pflichten der Nutzer

 

(1) Die Nutzer sind verpflichtet alle Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände pfleglich und schonend zu behandeln. Durch die Nutzung oder aus Anlass der Nutzung entstandene Schäden oder verloren gegangenen Einrichtungsgegenstände haben sie der Gemeinde zu ersetzen. Die Nutzer sorgen für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den angemieteten Räumen. In der Winterzeit sind die Zugänge und Treppenanlagen von den Nutzern in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzer haben den Weisungen des Gemeindevorstandes oder eines von ihm Beauftragten unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Die Nutzer erkennen mit der Ingebrauchnahme an, dass sich die Einrichtung und die Einrichtungsgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befinden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit mindern oder aufheben. Für Mängel, die im Laufe der Nutzungszeit auftreten übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Vielmehr haben die Nutzer nachträglich festgestellte Schäden der Gemeinde auch dann zu ersetzen, wenn sie bei der Übernahme schon bestanden haben. Die Nutzer haften der Gemeinde gegenüber für alle Schäden, die durch den Gebrauch oder aus Anlass des Gebrauchs der Einrichtung und der Einrichtungsgegenstände entstehen.

(3) Die Gemeinde haftet nicht für die von den Nutzern eingebrachten Sachen, jeglicher Art.

 


§ 5
Disco-Veranstaltungen

 

(1) Die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser für Discoveranstaltungen erfolgt nach den Regelungen dieser Satzung, sofern nicht der Gemeindevorstand im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(2) Als Veranstalter von Discoveranstaltungen können nur Vereine zugelassen werden. Ausnahmen hiervon bilden die Kirmesgesellschaften. Kirmesgesellschaften haben zwei persönlich haftende, voll geschäftsfähige Personen zu benennen, durch die sie vertreten werden.

(3) Bei Discoveranstaltungen ist die Getränkeabgabe nur in Plastik-/Pappbechern erlaubt. Die Veranstalter haben darauf zu achten, dass der Fußboden, die Innenwände, sowie Gardinen und sonstige Einrichtungsteile in ausreichendem Maße geschützt sind und haben ggfs. durch Auslegung von geeignetem Material den Schutz des Dorfgemeinschaftshauses sicher zu stellen.

(4) Die Außenanlagen sind vor Beschädigungen zu sichern und nach der Veranstaltung zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst auch die an das Dorfgemeinschaftshaus angrenzende Wege, Plätze und Grundstücke Dritter, die durch die Veranstaltung beeinträchtigt wurden. 

(5) Den Discoveranstaltern obliegt gegenüber der Gemeinde wegen der Eigenart der Veranstaltung eine besondere Sorgfaltspflicht, für die überlassenen Dorfgemeinschaftshäuser.

(6) Es ist besonders darauf zu achten, dass die Lautstärke der Musik so geregelt wird, daß die umliegenden Gebäude nicht mehr als den Umständen nach beeinträchtigt werden. Jedem Nutzer nach Absatz 1 wird jährlich nur einmal für die Durchführung einer Discoveranstaltung ein Dorfgemeinschaftshaus zur Verfügung gestellt.

 


§ 6
Besondere Nutzungsbedingungen


Abgabe von Einrichtungsgegenständen

(1) Werden die Dorfgemeinschaftshäuser von Vereinen oder sonstigen Gruppen in eigener Regie bewirtschaftet, so sind die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Erlaubnisse einzuholen.

(2) Die Weitergabe der Bewirtschaftung an Dritte bedarf einer besonderen Genehmigung des Gemeindevorstandes.

(3) Abnahmeverpflichtungen von Getränken, Speisen oder sonstigen zum Verzehr geeigneten Dingen, welche die Gemeinde gegenüber Dritten eingegangen ist, sind auch verbindlich für die jeweiligen Nutzer.

(4) Die Dorfgemeinschaftshäuser werden nur in ihrer Gesamtheit vermietet. Die Vermietung von einzelnen Räumlichkeiten findet nicht statt.

(5) Auf Antrag können Stühle und Tische aus den Dorfgemeinschaftshäusern an den Personenkreis nach § 3 vermietet werden. Sonstige Gegenstände sind von der Vermietung ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand gemäß § 2 dieser Satzung.

(6) Umbauten jeglicher Art, die Einbringung von größeren sperrigen Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung des Gemeindevorstandes. Eingebrachte Dekorationen müssen restlos und so beseitigt werden, dass dadurch Beschädigungen am Gebäude oder Einrichtungsgegenstände nicht entstehen. Entstandene Schäden sind der Gemeinde im vollen Umfang zu ersetzen. Das Anbringen von Dekorationen darf zu keiner Beschädigung der Bausubstanz führen.

 


§ 7
Verwaltung der Dorfgemeinschaftshäuser, Hausmeister

 

(1) Für die Verwaltung der Dorfgemeinschaftshäuser ist der Gemeindevorstand im Rahmen dieser Satzung, als auch im Rahmen der gegebenen Haushaltsmittel zuständig. Der Gemeindevorstand bewilligt Nutzungstermine bzw. lehnt Nutzungstermine im Rahmen dieser Satzung ab. Der Gemeindevorstand hat Anträge auf Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser zurückzuweisen, wenn dadurch Terminüberschneidungen stattfinden. Die Buchung für die Dorfgemeinschaftshäuser kann nur für das laufende und das Folgejahr erfolgen.

(2) Der Gemeindevorstand kann bereits zugesagte Nutzungstermine widerrufen wenn

1. eines oder mehrere Dorfgemeinschaftshäuser für öffentliche Veranstaltungen der Gemeinde Elbtal, insbesondere aber für Wahlen benötigt werden.
     
2. dem Gemeindevorstand bekannt ist oder bekannt wird, daß die Nutzer Bestimmungen dieser Satzung nicht einhalten wollen oder werden.

(3) Die Gemeinde haftet nicht für vom Gemeindevorstand vergebene Doppeltermine. Die Antragsteller haben gegenüber der Gemeinde Elbtal keinen Anspruch auf Schadenersatz bei einer doppelten Terminvergabe durch den Gemeindevorstand.

(4) Der Hausmeister übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Hausmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten. Bestehen Anhaltspunkte für ein satzungswidriges Verhalten oder gegen öffentlich-rechtliche Normen, so stehen dem Hausmeister jederzeit Zutrittsrechte zu.

 


§ 8
Reinigung der Dorfgemeinschaftshäuser bei entgeltlicher Nutzung

 

(1) Die Nutzer erhalten das Dorfgemeinschaftshaus in gereinigtem Zustand übergeben. Nach der Nutzung kann das Dorfgemeinschaftshaus durch die Nutzer selbst oder durch beauftragte Dritte des Gemeindevorstandes gereinigt werden. Hierzu gelten die nachstehenden Regelungen.

(2) Nach einer Nutzung von natürlichen Personen, Vereinen oder politischen Gruppierungen sind Tische und Stühle nach Vorgabe des Hausmeisters im jeweiligen Stuhllager oder nach Angabe des Hausmeisters an dem von ihm bestimmten Stelle ordnungsgemäß und ohne Beschädigung zu lagern. Hierbei ist es gleich, ob die Reinigung eigenständig oder durch beauftragte Dritte des Gemeindevorstandes erfolgt. Alle Gegenstände, die anlässlich der Nutzung in das Dorfgemeinschaftshaus eingebracht worden sind, sind vom Nutzer zu entfernen. Werden Gegenstände nicht beseitigt, sind vom Gemeindevorstand die dafür angefallenen Beseitigungskosten dem jeweiligen Nutzer in Rechnung zu stellen.

(3) Die Nutzer haben Gläser, Porzellan, Besteck und sonstige Gebrauchsgegenstände in einem hygienischen und sauberen, sowie gestapelten und leicht zählbaren Zustand in die dafür vorgesehene Behältnisse oder an einen vom Hausmeister bestimmten Platz zurückzulegen. Ebenfalls ist die gesamte Thekenanlage in einen hygienischen und sauberen Zustand zu versetzen. Werden Bestecke, Gläser, Porzellan oder sonstige Gebrauchsgegenstände nicht entsprechend den Vorgaben der Satzung oder Anordnung der Hausmeister zurückgelegt und entstehen für die Feststellung der Vollzähligkeit zeitliche Mehraufwendungen, so ist der Gemeindevorstand verpflichtet diese dem Nutzer in Rechnung zu stellen.

(4) Soll das Dorfgemeinschaftshaus durch beauftragte Dritte des Gemeindevorstandes gereinigt werden, fallen Kosten nach § 19 an.

(5) Reinigen die Nutzer das Dorfgemeinschaftshaus selbst und die Reinigung entspricht nicht der Qualität, dass ohne zusätzliche Reinigungsarbeiten das Dorfgemeinschaftshaus an einen weiteren Mieter vermietet werden kann, hat eine Nachreinigung unmittelbar nach dem ersten Rückgabetermin

zu erfolgen. Kann dies vom Nutzer nicht gewährleistet werden, erfolgt eine Reinigung durch beauftragte Dritte des Gemeindevorstandes. Hierfür fallen Kosten nach § 19 an.

 


§ 9
Reinigung der Bierleitung

 

Bei Benutzung der Bierleitung vereinbart der Gemeindevorstand und der Nutzer / die Nutzer, die Bierleitung vor und nach jedem Gebrauch der Zapfanlage, durch den Hausmeister fachgerecht reinigen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer. Der Nutzer hat kein eigenes Reinigungsrecht. Der Nutzer stellt die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Missachtung der Hygienevorschrift frei. Kosten hierfür werden nach § 19, Abs. 4 berechnet.


§ 10
Reinigung bei unentgeltlicher Nutzung

 

Für Nutzer, die aufgrund der Satzung das Dorfgemeinschaftshaus unentgeltlich nutzen können, bestehen folgende Reinigungspflichten:

 (1) Einrichtungsgegenstände, die in Anspruch genommen worden sind, sind an die dafür vorgesehenen Stellflächen der Einrichtungsgegenstände zurückzulegen oder auf Anordnung des Hausmeisters an den von ihm bezeichnete Platz einzuräumen oder abzustellen.
 
 (2) Die Nutzer haben das Dorfgemeinschaftshaus gereinigt zu hinterlassen, was auch das Putzen aller in Anspruch genommenen Teile des Dorfgemeinschaftshauses beinhaltet. Alle für die Nutzung mitgebrachten Gegenstände sind restlos zu beseitigen.
 
 (3) Nutzer, die zu Übungszwecken das Dorfgemeinschaftshaus nutzen, haben ebenfalls nach jeder Nutzung grundsätzlich die Verpflichtung, das Dorfgemeinschaftshaus sauber bzw. auch gereinigt zu hinterlassen, wobei ggfs. die Verpflichtung besteht, alle genutzten Teile des Dorfgemeinschaftshauses zu putzen.
 
 (4) Vereinigungen, Schulen oder sonstige Organisationen mit oder ohne Sitz in Elbtal, die zu Schulungszwecken, Übungszwecken oder dergleichen das Dorfgemeinschaftshaus nutzen, haben im gleichen Maße die Verpflichtung das Dorfgemeinschaftshaus sauber, ggfs. geputzt zurückzugeben, wie in Abs. 2 und 3 beschrieben.
 
 (5) Wird der Verpflichtung nach Abs. 2, 3 und 4 nach vorheriger Aufforderung nicht nachgekommen, lässt der Gemeindevorstand das Dorfgemeinschaftshaus in den Stand versetzen, in dem es an Dritte vermietet werden kann und berechnet hierfür Kosten nach § 19 Abs. 1, Nr. 3.
 


 
I I.  T E I L
 
Mieten, Aufgeld und Reinigungskosten
 

 

§ 11
Grundsatz

 

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftshäuser werden Aufgeld und Mieten nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 


§ 12
Mieten- und Aufgeldschuldner

 

(1) Schuldner von Mieten und/oder Aufgeld für Nutzungen  nach dieser Satzung sind

1. bei Privatpersonen der Antragsteller, der die Nutzung eines Dorfgemeinschaftshauses oder seiner Einrichtungen beantragt.

2. bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten soweit eine Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtung erfolgt ist.

(2) Bei  beantragter Nutzung eines Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtung - die aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat unterbleibt - ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Von einer Erhebung wird abgesehen, wenn der Antragsteller frühzeitig (4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin) die Nutzung absagt. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

 


§ 13
Fälligkeit, Rechtsbehelf

 

(1) Aufgeld und Mieten werden bei Inanspruchnahme eines Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtungen fällig. Sie sind nach Anforderung durch die Gemeindekasse zahlbar.

(2) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsbehelfe und -mittel nach den jeweiligen gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

 


§ 14
Mieten

 

(1) Für die Nutzung eines Dorfgemeinschaftshauses werden von den Nutzern für die Nutzung am ersten Tag 100,00 € Miete erhoben.

(2) Für die Nutzung darauf folgender Tage werden jeweils 50,00 erhoben.

(3) Für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser durch den in § 3 dieser Satzung genannten Personenkreis für nicht öffentliche gesellige Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Jahresfeiern, Muttertagsfeiern und andere gleichartige Nutzungen werden Mieten nach Absatz 1 und 2 erhoben.

(4) Für jeden Tag der verzögerten Rückgabe (§ 2 Abs. 5) ist eine Mietzahlung nach Abs. 2 vom Vorstand festzusetzen. Die Frist für die Berechnung ergibt sich vom Tag der Übergabe bis zum Tag der Rückgabe.

(5) Wird von den Nutzern die Abnahmeverpflichtung nach § 6 dieser Satzung nicht eingehalten, so wird zur Miete auf Zuschlag von 50,00 € erhoben. Bei unentgeltlicher Nutzung soll die Miete für einen Tag (Tagesmiete) erhoben werden.

 


§ 15
Aufgeld

 

(1) Für die Nutzung eines Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtungen durch natürliche Personen oder juristischer Personen oder sonstige Gruppierungen bei deren Veranstaltung Getränke und/oder Speisen gegen Entgelt abgegeben werden, wird anstatt der grundsätzlichen Miete folgendes Aufgeld erhoben:

1. Von dem Einkaufswert der zum Verkauf gebrachten Waren und Dienstleistungen wird von allen alkoholischen Getränken ein Aufgeld von 20 % erhoben:

2. Für nicht alkoholische Getränke und Speisen wird ein Aufgeld von 5 % erhoben.

3. Ist das so ermittelte Aufgeld niedriger als die Miete nach § 14 so ist ein Aufgeld in Höhe der Miete festzusetzen.

(2) Das Aufgeld für die gastronomische Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses Heuchelheim an Wochenenden durch den Verschönerungsverein Heuchelheim wird auf 15 v. Hundert des Einkaufswertes der zum Verkauf gebrachten Waren und Dienstleistungen festgesetzt. Mindestaufgeld nach § 15 Abs. 1 Satz 2 entfällt. Andere Veranstaltungen des Vereins sind nach § 15 abzurechnen.

(3) Für die Erhebung des Aufgeldes ist die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes nicht von Bedeutung, sowie nicht Ort und Stelle, an denen der Verkauf stattfindet.

(4) Das Aufgeld wird ebenfalls erhoben, wenn natürliche Personen ein Dorfgemeinschaftshaus und seine Einrichtungen für die Abgabe von Speisen und Getränken gegen ein Entgelt nutzen.

(5) Für die Berechnung des Aufgeldes haben die jeweiligen Nutzer dem Gemeindevorstand alle Einkaufsrechnungen im Original vorzulegen. Die Nutzer haben darauf zu achten, dass als Rechnungsempfänger der Gemeindevorstand Elbtal eingetragen wird.

(6) Wird von den Nutzern die Abnahmeverpflichtung nach § 6 Absatz 4 dieser Satzung nicht eingehalten, so wird das jeweils geltende Aufgeld verdoppelt.

(7) In den nach dieser Satzung geltenden Mieten, Aufgeld usw. ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer eingerechnet.

 


§ 16
Aufgeld und mietfreie Nutzung

 

Wird ein Dorfgemeinschaftshaus nur für kulturelle, schulische, politische oder sonstige analoge Gründe genutzt, so gilt folgende Miet- bzw. Aufgeldregelung:

(1) Der Personenkreis nach § 3 dieser Satzung Vereine, Gruppen und Parteien, die in Elbtal  ihren Sitz haben, leistet keinen Kostenbeitrag gemäß §§ 14, 15.

(2) Für Vereine, Gruppen und Parteien oder sonstige Nutzer, die in Elbtal nicht ihren Sitz haben, wird eine Miete nach § 14 erhoben.

(3) Veranstaltungen der Feuerwehr, die lediglich der Verbesserung des Brandschutzes dienen, sind kostenfrei.

(4) Politische Veranstaltungen der Gemeindevertretung und der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen sind kostenfrei. Politische Veranstaltungen mit Bewirtung sind nach § 14 dieser Satzung abzurechnen.

(5) Für  Vereine entfällt für jährlich  zwei gesellige, nicht öffentliche, dem Vereinszweck dienende Veranstaltung die Zahlung von Mieten (§ 14), Aufgeld (§ 15) und der Reinigungskosten.

(6) Für das allmonatliche Kaffeetrinken der Frauengemeinschaften oder Veranstaltungen, die der Seniorenarbeit wie auch der Jugendbetreuung dienen soll keine Miete nach § 14, Abs. 1 erhoben werden.


§ 17
Vermietung von Tischen und/oder Stühlen

 

Für die Vermietung von Tischen und/oder Stühlen aus den Dorfgemeinschaftshäusern   (§ 6 Abs. 6) wird folgende Miete erhoben:

1. eine Grundgebühr von 10,00 €

2. pro Tisch  5,00 €

3. pro Stuhl  2,00 €

 


§ 18
Kautionen

 

Die Antragsteller haben folgende Kautionen (§ 2 Abs. 7) zu leisten:

1. bei Nutzung durch natürlichen Personen oder juristische Personen für eine geschlossene Veranstaltung in Höhe von 125,00 €.

2. bei Nutzung durch natürliche Personen oder juristische Personen für öffentliche Veranstaltungen in Höhe von  250,00 €.

Die Rückzahlung erfolgt mit der Erhebung der Miete oder des Aufgeldes. Der Gemeindevorstand ist berechtigt die Kautionszahlung mit der Miet- oder Aufgeldzahlung zu verrechnen. Die Auszahlung der Kaution ist nur dann zulässig, wenn durch den Gemeindevorstand oder den Hausmeister festgestellt wird, daß Schäden durch die Nutzung oder durch eine Nichtbeachtung der Satzungsvorschriften nicht gegeben ist.

 


§ 19
Reinigungskosten, Ausgleich von Mehraufwand

 

(1) Die Reinigungskosten für die Reinigung eines Dorfgemeinschaftshauses nach

1. einer entgeltlichen Nutzung betragen                    80,00 €

2. Nachreinigungskosten nach § 8, Abs. 3, 5 und
    § 10 je angefangene 15 Minuten                           8,00 €

(2) Für den Ausgleich von Mehraufwand für das Umräumen
     von Gegenständen nach § 8 Abs. 3                     40,00 €

(3) Für die Reinigung der Thekenanlage § 8 Abs. 3      40,00 €

(4) Für die Reinigung der Bierleitung je Vorgang § 9     16,00 €

(5) Für den Ausgleich von Mehraufwand für die Beseitigung
     von Dekorationen und sonstigen Gegenständen nach
     § 8 Abs. 1 und § 10 Satz 1 und 2                       30,00 €

(6) Für das Abbauen der Bestuhlung und der Tische
     nach § 8 Abs. 2                                              80,00 €

 


§ 20
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Elbtal außer Kraft.

 

 


Elbtal, den 21. Juni 2010                                                             DER GEMEINDEVORSTAND  ELBTAL
                                                                                                          gez.:
Lenz, Bürgermeister