Inhalt:
Bekanntmachung
über Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern für die Gemeinde- und Kreiswahl sowie die Volksabstimmung über eine Änderung der Hessischen Verfassung am 27. März 2011
I. Kommunalwahlen
1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde 65627 Elbtal, Landkreis Limburg- Weilburg, wird in der Zeit
vom 07. März bis 11. März 2011,
während den allgemeinen Öffnungszeiten,
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr,
in der Gemeindeverwaltung Elbtal, Rathaus, Zimmer 1,
Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eigenen im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Per-sonen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d. h. wahlberechtigte Deutsche i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unions-bürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben:
Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unions-bürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an den Kommunalwahlen teilnehmen. Sie müssen am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz haben und
c) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulats- angehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 06. März 2011 beim Gemeindevorstand/Magistrat - Anschrift siehe unten - zu stellen.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 11. März 2011 bis 12.00 Uhr, bei dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 4,
65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offen-kundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 06. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist bis zum 11. März 2011 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerde- verfahren festgestellt worden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. März 2011, 13.00 Uhr, bei dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 4,
65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch
am Samstag, dem 26. März 2011 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und
am Wahlsonntag, dem 27. März 2011 von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
6. Die Wahlräume in allen Wahlbezirken der Gemeinde Elbtal sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
· die amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für die sie wahlberechtigt sind,
· einen amtlichen Wahlumschlag,
· einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
· ein Merkblatt zur Briefwahl.
Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des Gemeindevorstands der Gemeinde Elbtal abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
8. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind durch Boten an alle Haushalte in der Gemeinde Elbtal verteilt worden; sie liegen darüber hinaus in folgenden Stellen aus:
Gemeindeverwaltung Elbtal, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim.
Sie dienen lediglich zur Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden. Sollten Sie bisher keinen Musterstimmzettel erhalten haben, können Sie diesen bei folgenden Stellen erhalten:
Gemeindeverwaltung Elbtal, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim,
Tel.: (06436) 94 46 - 0, Fax: (06436) 94 46 - 29 oder E-Mail: info@elbtal.eu .
II. Gleichzeitige Durchführung der Volksabstimmung mit den Kommunalwahlen
1. Zusammen mit den Kommunalwahlen findet eine Volksabstimmung über das „Gesetz zur Änderung der Ver-fassung des Landes Hessen (Aufnahme einer Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen – Gesetz zur Schuldenbremse)" statt.
Über den Gegenstand der Volksabstimmung werden die Stimmberechtigten zusammen mit der Wahlbenachrichtigung unterrichtet.
Stimmberechtigt zur Volksabstimmung ist, wer am Wahltag
a) Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat und
c) seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
2. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen wird für die Volksabstimmung mitbenutzt, indem zusätzlich die Stimmberechtigung eingetragen wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wird auf Abschnitte I.1, 2 verwiesen.
3. Für die Kommunalwahlen und die Volksabstimmung wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung verschickt, auf deren Rückseite ein gemeinsamer Antrag für Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen aufgedruckt ist.
Für die Beantragung eines Wahlscheins wird auf Abschnitt I.5 verwiesen.
Die Benachrichtigungen werden im DIN A4-Format produziert; sie werden in einem Umschlag zusammen mit Informationen des Landeswahlleiters über den Gegenstand der Volksabstimmung zugestellt.
4. Personen, die sowohl für die Kommunalwahlen wahlberechtigt als auch für die Volksabstimmung stimmberechtigt sind, erhalten
· einen gemeinsamen Wahlschein,
· ein gemeinsames Merkblatt,
· einen grünen Stimmzettel und einen grünen Umschlag für die Volksabstimmung,
· die Stimmzettel für sämtliche Kommunalwahlen, auch die für möglicherweise gleichzeitig stattfindende Direktwahlen und Bürgerentscheide, mit einem blauen Umschlag
sowie
· einen roten Wahlbriefumschlag.
In den roten Wahlbriefumschlag sind der grüne Umschlag mit dem Stimmzettel für die Volksabstimmung, der blaue Umschlag mit den Stimmzetteln für alle Kommunalwahlen sowie der gemeinsame Wahlschein einzulegen.
Elbtal, den 16. Februar 2011
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister