Inhalt:
Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung in der Gemarkung Dorchheim
Finanzamt Limburg-Weilburg Weilburg, 12.06.2009
Aktenzeichen: S3348 - ALS
Telefon(Durchwahl) 06471 329-145
Allgemeine Sprechstunden
Bekanntmachung
über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
infolge Nachschätzung in der Gemarkung Dorchheim
1. In der genannten Gemarkung hat eiine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 12 des Bodenschätzungsgesetzes stattgefunden.
2. Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:
Offenlegungszeitraum: 29. Juni bis 28. Juli 2009
Offenlegungsort: Finanzamt Limburg-Weilburg, Verwaltungsstelle Weilburg Kruppstr. 1, 35781 Weilburg, Zimmer-Nummer: 01
Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) ist in der Offenlegungsfrist zu nachstehenden Zeiten anwesend und steht für Auskünfte zu Verfügung:
Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Um den Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, die Schätzungsergebnisse an ihrem Wohnort einzusehen, wird zusätzlich eine besondere Offenlegung durchgeführt. Sie ist vorgesehen für
Termin: Mittwoch 1. Juli 2009 von 9.00 bis 12.30 Uhr
Ort: Rathaus in Dorchheim
3. Wer die Sprechtage des ALS und den besonderen Offenlegungstag nicht wahrnimmt, kann zwar die Schätzungsergebnisse einsehen, muß aber damit rechnen, den ALS nicht anzutreffen. Eigentumsunterlagen (Grundstücksverzeichnisse, Zuteilungsbescheide usw.) sind mitzubringen.
4. Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentü-mern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.
5. Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des
28.08.2009
beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.
Der Vorsteher des Finanzamts
In Vertretung: Brunn
Vorstehende Bekanntmachung wird gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal veröffentlicht.
Elbtal, den 22. Juni 2009 Der Gemeindevorstand Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister