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Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung in der Gemarkung Dorchheim

Finanzamt Limburg-Weilburg                                                                                    Weilburg, 12.06.2009
    
Aktenzeichen: S3348 - ALS   
Telefon(Durchwahl) 06471 329-145
Allgemeine Sprechstunden     

Bekanntmachung
über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
infolge Nachschätzung
in der Gemarkung Dorchheim


1. In der genannten Gemarkung hat eiine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 12 des Bodenschätzungsgesetzes stattgefunden.

 

2. Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:

   

Offenlegungszeitraum: 29. Juni bis 28. Juli 2009 
Offenlegungsort: Finanzamt Limburg-Weilburg, Verwaltungsstelle Weilburg Kruppstr. 1, 35781 Weilburg, Zimmer-Nummer: 01 

Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) ist in der Offenlegungsfrist zu nachstehenden Zeiten anwesend und steht für Auskünfte zu Verfügung: 
  
                                                          Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr 
  
Um den Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, die Schätzungsergebnisse an ihrem Wohnort einzusehen, wird zusätzlich eine besondere Offenlegung durchgeführt. Sie ist vorgesehen für 

  
 Termin: Mittwoch 1. Juli 2009 von 9.00 bis 12.30 Uhr 
   
 Ort: Rathaus in Dorchheim 
   

3. Wer die Sprechtage des ALS und den besonderen Offenlegungstag nicht wahrnimmt, kann zwar die Schätzungsergebnisse einsehen, muß aber damit rechnen, den ALS nicht anzutreffen. Eigentumsunterlagen (Grundstücksverzeichnisse, Zuteilungsbescheide usw.) sind mitzubringen.

 

4. Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentü-mern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.

 

5. Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des
 

28.08.2009 


 beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.

                                                                   Der Vorsteher des Finanzamts
                                                                   In Vertretung:  Brunn

 

Vorstehende Bekanntmachung wird gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal veröffentlicht.

Elbtal, den 22. Juni 2009                                  Der Gemeindevorstand Elbtal
                                                                     gez.: Lenz, Bürgermeister