Inhalt:
Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Im Weiber", Gemarkung Dorchheim
hier: Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat in ihrer Sitzung am 07. August 2008 den Planentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Im Weiber", in der Gemarkung Dorchheim, Flur 020, Flurstücke 27/1 tlw. 27/2 tlw., 31 und 36 tlw., incl. Zusatzgeltungsbereich (externe Kompensationsfläche) in der Gemarkung Dorchheim, Flur 47 der Flur 019 nebst Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnbebauung als Einfamilienwohnhäuser mit Garagen geschaffen werden. Beabsichtigt ist die Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet – WA- (gem. §4 BauNVO). Die näheren Inhalte sind dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Im Weiber“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird während der allgemeinen Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Elbtal (Bauamt) Rathausstraße 1 im Ortsteil Dorchheim, zu jedermanns Einsicht vom Tage dieser Bekanntmachung an bereitgehalten.
Über den Inhalt des Bebauungsplans wir auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche infolge der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Elbtal zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
- Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich, 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Die Lage des Plangebietes ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Elbtal, den 05. Juli 2010 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Elbtal
gez.: Lenz, Bürgermeister